Masernschutzgesetz

Masernschutzgesetz

Liebe Eltern,

am 1. März 2020 ist das sogenannte Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz sieht vor, dass alle Personen, die in Kindertagesstätten und Schulen betreut werden oder dort tätig sind, einen Schutz gegen Masern nachweisen müssen. Dies muss der Einrichtungsleitung gegenüber nachgewiesen werden.

Für die Überprüfung sind die Kinderkrippen, -tagesstätten und Schulen selber verantwortlich. Dazu reicht die Vorlage im Original des Impfpasses oder des Gelben Untersuchungsheftes. Als weitere Möglichkeit sieht der Gesetzgeber eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vor.

Eine ärztliche Bescheinigung des Kassenarztes ist nicht notwendig.

Bei Rückfragen verweisen Sie bitte auf die Gesetzgebung.

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